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ECA-Klubsatzungen |
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S A T Z U N G E NE U R A S I E R - C L U B - A U S T R I A (ECA) § 1 Name und Sitz Der Name des Klubs ist: Eurasier-Club-Austria (ECA). Der Sitz ist Salzburg. Der Klub ist Mitglied des Österreichischen Kynologenverbandes ÖKV (FCI). § 2 Zweck des Klubs Der Klub erstrebt die Förderung und Verbreitung der Zucht und Haltung der Eurasier-Hunde, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Der Klub erstrebt aus seiner Tätigkeit keinen Gewinn. § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Klubs ist das Kalenderjahr. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Klub. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotzt zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat sie der Vorstand auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung zu setzen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr - ist innerhalb des Klubs antrags- und stimmberechtigt. Jedes volljährige Mitglied - kann in jedes Amt des Klubs gewählt werden. Jedes Mitglied - ist berechtigt, sich vom Klub in allen Fragen beraten zu lassen, die in Beziehung zum Klubzweck stehen; - hat Anrecht auf Benutzung aller vom Klub geschaffenen Einrichtungen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, - die Satzungen, sowie die Ausführungsbestimmungen anzuerkennen, - sich den vom Klub satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen zu unterwerfen, - sich an die Zuchtbestimmungen zu halten, - die Bestrebungen des Klubs zu fördern, - seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen. § 7 Ehrenmitglieder Personen, die sich durch hervorragende Leistungen um den Klub verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. § 8 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Generalversammlung bestimmt. Neu eingetretene Mitglieder haben nur die Hälfte der Beiträge zu entrichten, wenn sie im zweiten Halbjahr aufgenommen werden. § 9 Organe des Klubs Organe des Klubs sind a) die Generalversammlung, b) der Vorstand. § 10 Generalversammlung Der Klub hält jährlich in den ersten sechs Monaten des Jahres eine ordentliche Generalversammlung, im Bedarfsfalle auch sonst während des Jahres eine außerordentliche Generalversammlung ab. Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung geschieht auf Beschluss des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher durch Veröffentlichung in dem jeweiligen Kluborgan oder durch schriftliche Verständigung sämtlicher Mitglieder. Eine außerordentliche Generalversammlung kann der Vorstand nach eigenem Ermessen einberufen. Er ist hierzu binnen vier Wochen verpflichtet, wenn es wenigstens 10 Mitglieder unter Angabe der Gründe und einer bestimmten Tagesordnung verlangen. In die Kompetenz der Generalversammlung gehören:
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens zehn Klubmitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird in einer halben Stunde nach dem ursprünglich angesetzten Termin eine zweite Generalversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden beschlussfähig ist. Alle Beschlüsse werden, mit Ausnahme der in § 13 angeführten, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Es liegt im Ermessen des Präsidenten, den Wahlmodus festzulegen. Jedoch ist auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes eine geheime Wahl durchzuführen. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. § 11 Der Vorstand Der Klub wird vom Vorstand geleitet. Dieser besteht aus dem: Präsidenten, Vizepräsidenten, Klubsekretär, Klubsekretär-Stellvertreter, Hauptzuchtwart, Finanzreferent. Außerdem können vom Präsidenten oder Vizepräsidenten fallweise Mitglieder mit speziellen Aufgaben betreut werden. Insbesonders können nach Bedarf mehrere Zuchtwarte ernannt werden. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Klubs zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. a) Der Präsident vertritt den Klub nach außen, insbesonders Behörden und kynologischen Körperschaften gegenüber, führt die laufenden Geschäfte, beruft und leitet die Versammlungen, überwacht den gesamten Geschäftsgang und unterfertigt die den Klub verpflichtenden Schriftstücke. Im Falle seiner Verhinderung führt der Vizepräsident die Geschäfte. b) Der Klubsekretär führt die Protokolle der Versammlungen, die Mitgliederliste und besorgt den allgemeinen Schriftwechsel. Er ist berechtigt, den, den Klub nicht verpflichtenden Schriftverkehr zu unterzeichnen. c) Der Finanzreferent verwaltet die Klubkasse, er hat über Auftrag des Mitgliederversammlung, jedenfalls aber in der Generalversammlung Rechenschaft über den Stand des Klubvermögens zu geben und einen Voranschlag für das nächste Jahr zu erstatten. Zahlungen leistet er nur auf Anweisungen des Vorsitzenden. d) Der Hauptzuchtwart und die Zuchtwarte sind zuständig für Fragen der Zucht und Ankörung. Sie beraten die Züchter, insbesonders die angehenden und überwachen die Einhaltung der Zuchtvorschriften. Der Hauptzuchtwart führt das Zuchtbuchreferat und hat die nach den Satzungen des Österreichischen Hundezuchtbuches (ÖHZB) auf ihn entfallenden Geschäfte zu führen. e) Der Zuchtausschuss erarbeitet die Zuchtbestimmungen und legt sie dem Vorstand zur Beschlussfassung vor. Weiters beschließt der Zuchtausschuss über Zuchtzulassungen aufgrund der in den Zuchtbestimmungen verankerten Ausnahmeregelungen. Die Zusammensetzung des Zuchtausschusses (vereinsangehörige Zuchtwarte, Körmeister, etc.) wird vom Hauptzuchtwart vorgeschlagen und dieser durch den Vorstand berufen. In den Zuchtausschuss können auch vereinsfremde Personen wie Veterinärmediziner, Genetiker, etc. in beratender Funktion berufen werden. § 12 Aufwandsentschädigungen Sämtliche Klubämter sind Ehrenämter. Eine Vergütung für die im Klubinteresse geleistete Arbeit erfolgt grundsätzlich nicht. Für tatsächliche Auslagen können in einem vom Vorstand festzulegenden Rahmen Aufwandsentschädigungen gewährt werden. § 13 Auflösung des Klubs Den Antrag auf Auflösung des Klubs kann der Vorstand der Generalversammlung vorlegen. Hierauf abzielende Anträge der Mitglieder müssen, von wenigsten der Hälfte der Mitglieder unterfertigt, bei Präsidenten schriftlich eingebracht werden. Über derlei Anträge entscheidet die Generalversammlung mit Zweidrittelmajorität, sie ist aber nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind oder ihre Stimme schriftlich abgegeben haben. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt einer anerkannten Körperschaft des privaten oder öffentlichen Rechtes zu, die dem ECA gleichwertige oder karikative Zwecke verfolgt. Die Entscheidung trifft die Generalversammlung. § 14 Schiedsgericht Streitigkeiten unter Klubmitgliedern aus dem Klubverhältnis werden durch ein Schiedsgericht mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entschieden. Jeder der streitenden Teile wählt sich zwei Schiedsrichter, die dem Klub angehören müssen. Diese wählen einen fünften als Vorsitzenden. Kann über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, entscheidet zwischen beiden zu Vorsitzenden vorgeschlagenen Personen das Los. - Ende -
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